Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Rechtssprechung von Rechtsanwalt Andreas Möckel

Verjährung von Darlehensansprüchen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt 3 O 352/05 nahm die klagende Bank gegenüber dem von uns vertretenen Darlehensnehmer die Klage zurück.

Nach Ansicht des Gerichtes war der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, welches die Klägerin bereits im Jahre 1993 gekündigt hatte, bereits zum Ablauf des Jahres 2004, namentlich zum 31.12.2004 verjährt, der Anspruch wurde von der Klägerin jedoch erst im Jahre 2005 gerichtlich geltend gemacht.

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Annenstraße 38, 08523 Plauen 
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Berechtigung der Umlage von Verwandten erbrachter Leistungen in einer Betriebskostenabrechnung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Plauen (7 C 1300/05) mussten die beklagten Mieter gegenüber dem von uns vertretenen Vermieter Ansprüche aus einer Nebenkostenabrechnung anerkennen. Der Kläger hatte dort Hausmeister- und Gartenpflegetätigkeiten, welche vom Schwiegervater des Klägers erbracht wurden, in der Nebenkostenabrechnung mit eingesetzt.

Das Gericht legte dar, dass es nach seiner Auffassung berechtigt sei, auch diese Kosten innerhalb der Betriebskostenabrechnung mit abzurechnen, wenn sie der Höhe nach noch als angemessen erscheinen, was in dieser Angelegenheit tatsächlich so der Fall war.

Auch seien die dafür abgerechneten Zeiten nicht über Gebühr hoch gewesen, sodass dies noch mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Abrechnung vereinbar war.

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Wegfall eines Gemeinschaftspraxisrabattes kein Fall einer

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Plauen entschied das Gericht zugunsten eines von uns dort vertretenen Versicherers, dass der Wegfall des Gemeinschaftspraxisrabattes nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis und Weiterbetreiben als Einzelpraxis kein Fall einer Prämienangleichung im Sinne des §8 Abs. III AHB darstellen würde und somit eine Kündigung des Versicherungsvertrages aufgrund einer Prämienerhöhung nicht zulässig sei.

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Recht auf Auskunft von Verwandten des Mieters gegenüber Vermieter?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Landgericht Memmingen ist die Mutter einer Mieterin gegenüber dem von uns vertretenen Vermieter mit dem Begehren gescheitert, von diesem über eine Vielzahl von, sich in der Wohnung befindlichen, Gegenständen‚ Auskunft zu erhalten und sich diese vom Vermieter herausgeben zu lassen. Die Mutter der Mieterin behauptete, Eigentümerin dieser Gegenstände zu sein und diese der Mieterin nur geliehen zu haben.

Die Mieterin hatte über Monate und Jahre keine Miete gezahlt und versuchte auf diese Weise, teure Gebrauchsgegenstände, wie DVD-Player, Videoanlage, Küchenmobiliar u.ä. dem Vermieterpfandrecht des Vermieters zu entziehen.

Das Gericht wies diese Ansprüche jedoch ab, da der von uns vertretene Vermieter gegenüber der Anspruchstellerin keine Verpflichtung zur Auskunft oder Herausgabe dieser Gegenstände hatte. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass Art. 13 GG es dem Vermieter nicht gestatte, die Wohnung zu betreten und dritten Auskunft zu erteilen.

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Kostenverteilung bei Sanierungsmaßnahmen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Günzburg hielt das Gericht in einer Wohnungseigentumssache des Beschlusses einer Versammlung für ungültig. Diese hatte beschlossen, eine Sanierungsmaßnahme am Kellerbereich des Gebäudes vorzunehmen, hatte jedoch zuungunsten der von uns vertretenen Antragstellerin, einer Wohnungseigentümerin, beschlossen, dass diese die Kosten dafür zu 50 % allein, und damit weit über ihren Miteigentumsanteil hinaus tragen sollte und die übrigen 50 % auf die Eigentümer der restlichen 7 Wohnungen verteilt würden. Das Gericht hielt diese Kostenverteilung zum erheblichen Nachteil eines einzelnen Eigentümers für nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend.

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Betriebskostenabrechnung im Gewerbemietrecht

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin mit seinem Beschluss vom 12.02.2007 (12 U 117/06) entschied, ist die im Wohnraummietrecht gesetzlich verankerte Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten nicht auf Gewerberaummietverträge übertragbar.

Der Vermieter verklagte seine Mieterin zur Zahlung von Betriebskosten aus einer Betriebskostenabrechnung, welche nach Ablauf von 12 Monaten erstellt wurde. Die Mieterin wandte ein, dass diese Abrechnung aufgrund der im Gesetz genannten Frist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu spät erstellt worden sei und damit die Nachforderung ausgeschlossen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ging davon aus, dass § 556 Abs.3 Satz 3 BGB nur für den Bereich der Wohnraummiete und nicht für den Bereich der Gewerberaummiete gelte.

Dies hat letztlich zur Folge, dass selbst das Versäumen der Abrechnungsfrist durch den hier klagenden Vermieter nicht dazu führte, dass er auf die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verzichten musste.

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Kündigung wegen Unpünktlichkeit nicht gezahlter Kaution

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 17.11.2006 hat das Amtsgericht Böblingen unter dem Az. 4 C 1528/06 zugunsten einer von uns vertretenen Vermieterin entschieden, dass deren erklärte Kündigung wirksam ist. Die Kündigung beruhte auf der Tatsache, dass der Mieter ständig die Miete um mehrere Tage verspätet zahlte. Zudem unterließ er es trotz Abmahnung die vereinbarte Kaution zu zahlen. Das Gericht hielt die Nichtzahlung der Kaution auch für eine fristlose Kündigung als ausreichend, da durch die Nichtzahlung das Sicherungsbedürfnis des Vermieters, auch im Hinblick auf die bisher erfolgten unpünktlichen Zahlungen trotz Abmahnung tangiert sei.

Als weiteren Kündigungsgrund sah das Gericht die Tatsache an, dass der Mieter ohne Erlaubnis der Vermieterin eine Lebensgefährtin in seine Wohnung aufgenommen hatte.

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Recht auf Auskunft von Verwandten des Mieters gegenüber Vermieter?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Landgericht Memmingen ist die Mutter einer Mieterin gegenüber dem von uns vertretenen Vermieter mit dem Begehren gescheitert, von diesem über eine Vielzahl von, sich in der Wohnung befindlichen, Gegenständen‚ Auskunft zu erhalten und sich diese vom Vermieter herausgeben zu lassen. Die Mutter der Mieterin behauptete, Eigentümerin dieser Gegenstände zu sein und diese der Mieterin nur geliehen zu haben.

Die Mieterin hatte über Monate und Jahre keine Miete gezahlt und versuchte auf diese Weise, teure Gebrauchsgegenstände, wie DVD-Player, Videoanlage, Küchenmobiliar u.ä. dem Vermieterpfandrecht des Vermieters zu entziehen.

Das Gericht wies diese Ansprüche jedoch ab, da der von uns vertretene Vermieter gegenüber der Anspruchstellerin keine Verpflichtung zur Auskunft oder Herausgabe dieser Gegenstände hatte. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass Art. 13 GG es dem Vermieter nicht gestatte, die Wohnung zu betreten und dritten Auskunft zu erteilen.

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Starre Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 08.10.2008 (XII ZR 84/06) schloss sich der 12. Senat des BGH in seiner Rechtsprechung der bisher bereits bekannten Rechtsprechung des 8. Zivilsenates zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln an. Nun sind nach Ansicht des BGH auch Klauseln in Gewerberaummietverträgen unwirksam, welche starre Fristen beinhalten.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Klausel, welche einen Mieter zur Einhaltung von starren Fristen verpflichtet und ihm daher die Möglichkeit genommen nimmt, einzuwenden, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf bestand, den Mieter unangemessen benachteiligt. Beim vorliegenden Mietvertrag handelt es sich um einen Formularmietvertrag, auf welchen die Regelungen über die Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar waren. Das Gericht hielt die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von welcher abgewichen wurde, für nicht mehr vereinbar.

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Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 22.10.2008 (VIII ZR 283/07) hat der BGH seine Rechtsprechung in Hinblick auf die Rückgabe der Mietsache und dabei vereinbarte farbliche Vorgaben präzisiert. Im Mietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“

Das Gericht hat hier diese Klausel für wirksam gehalten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dort nur eine auf den Zeitpunkt der Rückgabe bezogene Farbwahlklausel enthalten war, die den Mieter auch nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite (neutrale, helle, deckende Farben) vorgibt, die den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen angepasst werden kann und damit für weite Mieterkreise annehmbar ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sah der BGH damit nicht.

Ebenso wenig werde der Mieter durch die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen“ Holzteile betrifft, unangemessen benachteiligt. Auch die Klausel im Hinblick auf „lackierte“ Holzteile schränke den Mieter nicht unangemessen ein, da hier aufseiten des Vermieters der Umstand ins Gewicht falle, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der Holzteile rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Subtanzverletzung zur Folge habe, ist dem Mieter aber nicht gestattet.

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