Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000
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Der Fachanwalt für Familienrecht aus Plauen verhilft Ihnen zu Ihrem Recht

Auf dem Gebiet Familienrecht gilt es, etwa im Falle von Trennung und Scheidung, zügig Rechte des Mandanten zu wahren und zugleich die Weichen für eine interessengerechte und einvernehmliche Lösung aller anstehenden Probleme zu stellen. Als Fachanwalt für Familienrecht mit Erfahrung und Empathie aus Plauen setze ich dabei auf rasche und mandantenorientierte Lösungen.

Besuchen Sie mich in meiner Kanzlei in Plauen oder nehmen Sie ganz einfach telefonisch oder online Kontakt auf, um gemeinschaftlich Ihre Rechte zu wahren.

Professionelle Vertretung in schwierigen Zeiten

Das Familienrecht betrifft den Kernbereich sämtlicher Beziehungen in Ehe und Familie. Dazu gehören etwa das Unterhaltsrecht, Eherecht, Kindschaftsrecht sowie die Vormundschaft oder die Adoption und weitere Rechtsgebiete, die viele Familien betreffen.

Viele Fragen im Hinblick auf eheliche Rechte und Pflichten und auch nacheheliche Folgen solcher können bereits im Vorfeld einer Eheschließung geklärt werden, etwa im Zuge eines Ehevertrages. Gerne berate ich Sie in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Plauen umfassend vor einer Eheschließung. Sie durchlaufen den schwierigen Prozess eines Ehescheidungsverfahrens, sind sich mit Ihrem Partner uneins über das Sorgerecht oder die Unterhaltszahlungen? Auch bei Fragen im schwierigen Trennungsfall können Sie auf die Unterstützung Ihres Anwalts für Familienrecht aus Plauen im Vogtland zählen.

Gemeinsam erörtern wir wichtige Fragen und klären Ihre persönliche Position und Stellung zu Problemen wie:

  • Wer ist für das persönliche Wohlergehen eines Kindes verantwortlich?
  • Wieweit reicht die innerfamiliäre Solidarität?
  • Welche Rechte und Pflichten bringen Elternschaft und Ehe mit sich?

Auf die Diskretion und fachkundige Betreuung in Sachen Familienrecht können Sie sich selbstverständlich verlassen. Fragen Sie auch nach Vertretungen im Bereich des separaten Senioren- und Betreuungsrechts, damit Sie Ihre Verwandten gut versorgt wissen.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Wahrung der Schriftform durch Annahme eines Mietvertragsangebotes

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin in seinem Urteil vom 05.07.2007 (8 U 182/06) entschied, muss ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Partei spätestens binnen 2 bis 3 Wochen angenommen werden.

Die Parteien stritten in diesem Verfahren darüber, ob ein wirksamer schriftlicher Mietvertrag zustande gekommen war. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB ist ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot nur dann angenommen, wenn diese Annahmeerklärung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Antragende, d. h. derjenige, welcher das Angebot abgegeben hat, unter regelmäßigen Umständen diese Antwort erwarten darf. Das Angebot des Klägers zum Abschluss des Mietvertrages wurde vom Beklagten erst eine Woche danach angenommen.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich die Annahmefrist aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt. Bei regelmäßigen Umständen ist dabei von einer Annahmefrist von 2 bis 3 Wochen auszugehen. Damit schloss sich das Gericht auch der bisher in ähnliche Richtung gehenden Rechtsprechung des OLG Dresden und des OLG Naumburg an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 22.10.2008 (VIII ZR 283/07) hat der BGH seine Rechtsprechung in Hinblick auf die Rückgabe der Mietsache und dabei vereinbarte farbliche Vorgaben präzisiert. Im Mietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“

Das Gericht hat hier diese Klausel für wirksam gehalten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dort nur eine auf den Zeitpunkt der Rückgabe bezogene Farbwahlklausel enthalten war, die den Mieter auch nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite (neutrale, helle, deckende Farben) vorgibt, die den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen angepasst werden kann und damit für weite Mieterkreise annehmbar ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sah der BGH damit nicht.

Ebenso wenig werde der Mieter durch die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen“ Holzteile betrifft, unangemessen benachteiligt. Auch die Klausel im Hinblick auf „lackierte“ Holzteile schränke den Mieter nicht unangemessen ein, da hier aufseiten des Vermieters der Umstand ins Gewicht falle, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der Holzteile rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Subtanzverletzung zur Folge habe, ist dem Mieter aber nicht gestattet.

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Rückzahlung einer Mietkaution

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Auerbach unter dem Aktenzeichen 3 C 642/06 musste der verklagte Vermieter gegenüber dem von uns vertretenen Mieter den Rückzahlungsanspruch der Kaution bereits knapp 2 Monate nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung anerkennen.

Der Vermieter hatte in einem Übergabeprotokoll gegenüber dem Mieter erklärt, dass er mit Beendigung des Mietverhältnisses keine weiteren Ansprüche gegenüber diesem hat. Damit bestand gegenüber dem Mieter kein Recht mehr auf einen weiteren Einbehalt der Kaution.

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Kostenverteilung bei Sanierungsmaßnahmen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Günzburg hielt das Gericht in einer Wohnungseigentumssache des Beschlusses einer Versammlung für ungültig. Diese hatte beschlossen, eine Sanierungsmaßnahme am Kellerbereich des Gebäudes vorzunehmen, hatte jedoch zuungunsten der von uns vertretenen Antragstellerin, einer Wohnungseigentümerin, beschlossen, dass diese die Kosten dafür zu 50 % allein, und damit weit über ihren Miteigentumsanteil hinaus tragen sollte und die übrigen 50 % auf die Eigentümer der restlichen 7 Wohnungen verteilt würden. Das Gericht hielt diese Kostenverteilung zum erheblichen Nachteil eines einzelnen Eigentümers für nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend.

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Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Mit Urteil vom 13.09.2007 hat das Landgericht Zwickau entschieden, dass die Verkäuferin eines an die von uns vertretene Käuferin veräußerten Hausgrundstückes zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. Bei dem Kaufobjekt handelte es sich um Grundstück mit einem denkmalgeschützten Wohngebäude.

Die Verkäuferin hatte die Käuferin insbesondere über den erheblich mangelhaften Zustand des Gebäudes arglistig getäuscht. Diese hatte daraufhin den Vertrag wirksam angefochten. Das Gericht ging davon aus, dass die Verkäuferin verpflichtet war, über den ihr bekannten aktuelle Befall mit holzzerstörenden Insekten (Anobien, Hausbock) aufzuklären. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, dass eine Aufklärungspflicht dann zu bejahen ist, wenn der Umfang der Schäden und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ein Ausmaß erreicht, welches nach den Besonderheiten des Vertrages als mitentscheidend für den Kaufentschluss des Käufers angesehen werden musste.

Im vorliegenden Fall betrugen die allein durch den Schädlingsbefall erforderlichen Sanierungskosten 38 % des vereinbarten Kaufpreises. Weiter kam noch hinzu, dass gegenüber der Käuferin die Zusage gemacht wurde, dass der Dachstuhl noch 10-15 Jahre halten würde, was sich durch ein eingeholtes Gutachten als falsch herausstellte. Dabei wies das Gericht daraufhin, dass arglistig bereits derjenige handele, welcher tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche Grundlage abgibt, obwohl im dazu gerade die erforderliche Kenntnis fehlt.

Auch daraus resultierende Schäden der Käuferin hatte die Verkäuferin daher zu ersetzen.

LG Zwickau, AK Plauen vom 13.09.2007, 4 O 139/06

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