Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000
Fragen? Kontaktieren Sie mich

Der Fachanwalt für Familienrecht aus Plauen verhilft Ihnen zu Ihrem Recht

Auf dem Gebiet Familienrecht gilt es, etwa im Falle von Trennung und Scheidung, zügig Rechte des Mandanten zu wahren und zugleich die Weichen für eine interessengerechte und einvernehmliche Lösung aller anstehenden Probleme zu stellen. Als Fachanwalt für Familienrecht mit Erfahrung und Empathie aus Plauen setze ich dabei auf rasche und mandantenorientierte Lösungen.

Besuchen Sie mich in meiner Kanzlei in Plauen oder nehmen Sie ganz einfach telefonisch oder online Kontakt auf, um gemeinschaftlich Ihre Rechte zu wahren.

Professionelle Vertretung in schwierigen Zeiten

Das Familienrecht betrifft den Kernbereich sämtlicher Beziehungen in Ehe und Familie. Dazu gehören etwa das Unterhaltsrecht, Eherecht, Kindschaftsrecht sowie die Vormundschaft oder die Adoption und weitere Rechtsgebiete, die viele Familien betreffen.

Viele Fragen im Hinblick auf eheliche Rechte und Pflichten und auch nacheheliche Folgen solcher können bereits im Vorfeld einer Eheschließung geklärt werden, etwa im Zuge eines Ehevertrages. Gerne berate ich Sie in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Plauen umfassend vor einer Eheschließung. Sie durchlaufen den schwierigen Prozess eines Ehescheidungsverfahrens, sind sich mit Ihrem Partner uneins über das Sorgerecht oder die Unterhaltszahlungen? Auch bei Fragen im schwierigen Trennungsfall können Sie auf die Unterstützung Ihres Anwalts für Familienrecht aus Plauen im Vogtland zählen.

Gemeinsam erörtern wir wichtige Fragen und klären Ihre persönliche Position und Stellung zu Problemen wie:

  • Wer ist für das persönliche Wohlergehen eines Kindes verantwortlich?
  • Wieweit reicht die innerfamiliäre Solidarität?
  • Welche Rechte und Pflichten bringen Elternschaft und Ehe mit sich?

Auf die Diskretion und fachkundige Betreuung in Sachen Familienrecht können Sie sich selbstverständlich verlassen. Fragen Sie auch nach Vertretungen im Bereich des separaten Senioren- und Betreuungsrechts, damit Sie Ihre Verwandten gut versorgt wissen.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Versorgungssperre ja oder nein?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Gerade bei die Miete und/oder die Nebenkosten nicht zahlenden Mietern stehen viele Vermieter vor der Fragen, ob sie dem Mieter die Versorgung mit Heizwärme abstellen können. Das Kammergericht Berlin sah dies in seiner Entscheidung vom 06.09.2007 (8 O 49/07) welche noch nicht rechtskräftig ist, bei einem Mieter, welcher von Januar bis August keine Miete zahlte und dem daraufhin fristlos gekündigt wurde, jedoch nicht mehr als Verpflichtung des Vermieters an. Das Gericht sah die angekündigte Einstellung der Versorgung mit Heizwärme keinesfalls als verbotene Eigenmacht an. 

Das Gericht argumentierte, dass mit dem Mietverhältnis auch die Verpflichtung des Vermieters ende, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Der Besitz, welchen der Mieter weiter innehabe, werde aber durch die Einstellung der Heizungsversorgung nicht beeinträchtigt, weshalb auch keine Besitzstörung vorliege. Nach herrschender Meinung führe ein nach Ende der Mietzeit auftretender Mangel jedoch nicht zu einer Minderung der vom Mieter zu zahlenden Nutzungsentschädigung, weil dann der Vermieter auch nicht mehr zu Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs verpflichtet sei.

Anders sei dies auch nicht bei der Einstellung der Heizungswärmeversorgung zu sehen. Gegen die Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision beim BGH erhoben. Es wird interessant zu sehen, wie der 12. Senat über diese Rechtsfrage befinden wird.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Sonderkündigung im Zweifamilienhaus

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 25.06.2008 (VIII ZR 307/07) entschied der BGH, dass die erleichterte Kündigung des § 573 a BGB (Zweifamilienhaus) auch dann möglich ist, wenn in einem Gebäude mit zwei getrennt zugänglichen Wohnungen, von welchen eine vom Vermieter bewohnt wird, sich daneben auch noch ein Gewerbeobjekt befindet.

Das Gericht geht davon aus, dass allein von Bedeutung ist, dass sich zwei Wohnungen im Gebäude befinden, ob daneben noch weitere Nichtwohnobjekte ebenfalls dort gelegen sind, ist danach ohne Belang. Entscheidend ist allerdings, dass die Nutzung der weiteren Mietobjekte nicht zu Wohnzwecken bereits bei Mietvertragsbeginn des Wohnraummietverhältnisses gegeben sein musste.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Wegfall eines Gemeinschaftspraxisrabattes kein Fall einer

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Plauen entschied das Gericht zugunsten eines von uns dort vertretenen Versicherers, dass der Wegfall des Gemeinschaftspraxisrabattes nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis und Weiterbetreiben als Einzelpraxis kein Fall einer Prämienangleichung im Sinne des §8 Abs. III AHB darstellen würde und somit eine Kündigung des Versicherungsvertrages aufgrund einer Prämienerhöhung nicht zulässig sei.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Räumung eines Untermieters

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie der BGH in einem Beschluss vom 14.08.2008 (I ZB 39/08) mitteilte, bedarf es auch zu einer Räumung gegen einen Untermieter eines vollstreckbaren Titels. Nicht ausreichend ist ein Titel gegen den Hauptmieter. Im vorliegenden Fall betrieb der Gläubiger (der Vermieter) gegen den Schuldner (den Mieter) die Zwangsvollstreckung auf Räumung von Gewerberäumen.

Die Zwangsvollstreckung wurde jedoch für unzulässig erklärt, da gegen den dort vorhandenen Untermieter kein eigenständiger Vollstreckungstitel vorlag.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel,
Annenstraße 38, 08523 Plauen
Tel.: 03741/1469920

Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 22.10.2008 (VIII ZR 283/07) hat der BGH seine Rechtsprechung in Hinblick auf die Rückgabe der Mietsache und dabei vereinbarte farbliche Vorgaben präzisiert. Im Mietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“

Das Gericht hat hier diese Klausel für wirksam gehalten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dort nur eine auf den Zeitpunkt der Rückgabe bezogene Farbwahlklausel enthalten war, die den Mieter auch nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite (neutrale, helle, deckende Farben) vorgibt, die den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen angepasst werden kann und damit für weite Mieterkreise annehmbar ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sah der BGH damit nicht.

Ebenso wenig werde der Mieter durch die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen“ Holzteile betrifft, unangemessen benachteiligt. Auch die Klausel im Hinblick auf „lackierte“ Holzteile schränke den Mieter nicht unangemessen ein, da hier aufseiten des Vermieters der Umstand ins Gewicht falle, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der Holzteile rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Subtanzverletzung zur Folge habe, ist dem Mieter aber nicht gestattet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920