Rechtsanwalt Andreas Möckel Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000

Als Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht heiße ich Sie in meiner Kanzlei in Plauen / Vogtland recht herzlich willkommen. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Informationen zu meiner Tätigkeit, zur aktuellen Rechtsprechung sowie zu weiteren interessanten Rechtsfragen.

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Mietrecht

Das Mietrecht regelt Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür hat der Mieter die Verpflichtung, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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Wohnungs­eigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst sämtliche rechtlichen Fragen, welche sich mit dem Eigentum an Wohnungen, Stellplätzen oder ähnlichen Bestandteilen einer Wohnungseigentumsanlage stellen.

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Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Arbeitsrecht in Plauen

Seit meiner Zulassung 2000 vertrete ich meine Mandanten auf den verschiedensten Rechtsgebieten vom Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Familienrecht. Mit Fachverstand, Empathie und Durchsetzungskraft verhelfe ich Ihnen zu Ihrem guten Recht! Nehmen Sie gleich Kontakt auf, Ihr Rechtsanwalt aus Plauen berät Sie fachkundig und zeitnah.

Meine Kanzlei ist auf einer Vielzahl von Rechtsgebieten tätig. Ich betreue Privat- und Geschäftskunden, Mieter oder Vermieter, Käufer oder Verkäufer von der ersten Beratung über die Begleitung der Rechtssache bis hin zum erfolgreichen Abschluss. Vertrauen Sie der Fachexpertise von Ihrem Rechtsanwalt!


Versierte Vertretung vor Gericht von Ihrem Rechtsanwalt mit Erfahrung

Rechtsstreitigkeiten – seien es Probleme mit den Nachbarn, eine unvermutete Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die schwierige Erfahrung einer Scheidung – stellen für alle Parteien eine Belastungsprobe dar. Da ist es wichtig, einen starken Partner und Rechtsanwalt an der Seite zu wissen.

Als Fach- und Rechtsanwalt kann ich an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Zivilsachen auftreten. Eine Wahrnehmung von Terminen ist bundesweit möglich. In straf-, arbeitsrechtlichen, sozial- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten besteht keine Beschränkung der Vertretung, sodass ich Sie in diesen Rechtsgebieten an Gerichten im gesamten Bundesgericht versiert vertreten kann.


Die Rechtsgebiete Ihres Rechtsanwaltes in Plauen im Vogtland umfassen unter anderem:

  • Mietrecht
    • Wohnraummietrecht
    • Geschäfts­raummietrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Pacht- und Immobilienrecht
    • Nachbarrecht
    • Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Erbrecht
    • Gesetzliche Erbfolge
    • Pflichtteil
  • Senioren- und Betreuungsrecht
    • Vorsorgeberatung
    • Betreuungsschutz
  • Familienrecht
    • Unterhaltsrecht
    • Ehe- und Kindschaftsrecht
  • Allgemeines Zivilrecht
    • Verkehrsrecht
    • Kaufrecht

Sie haben Fragen bezüglich eines weiteren Rechtsgebietes? Kein Problem! Gerne berate ich Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten und biete Wissenswertes und Informationen zur aktuellen Rechtsprechung. Meine Kanzlei in Plauen heißt Sie herzlich willkommen!

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Keine Verpflichtung zur Generalinspektion

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer regelmäßigen Generalinspektion von Elektroleitungen und Elektrogeräten in den Wohnungen der Mieter verpflichtet ist.

In einer Nachbarwohnung des Klägers war ein Brand ausgebrochen, weswegen der Kläger, wegen Beschädigung ihm gehörender Sachen, Schadenersatz vom Vermieter verlangte. Der BGH entschied jedoch in letzter Instanz, dass dem Mieter kein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zustand, da Letzter nicht verpflichtet war, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in einer von ihm vermieteten Wohnung ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen.

Vom Vermieter kann im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, nicht verlangt werden, ohne konkreten Anlass und ohne Hinzutreten, besonderer Umstände eine regelmäßige Inspektion durchführen zu lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Abrechnungsfrist für Betriebskosten

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das LG Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 21.12.2007 (7 S 8274/07), welche noch nicht rechtskräftig ist, entschieden hat, ist die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf andere Mietverhältnisse als auf Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar. Trotz der im dortigen Gewerberaummietvertrag vereinbarten Regelung, dass eine Abrechnung über die monatliche Vorauszahlung jährlich zu erfolgen hat, sah das Gericht keine Verpflichtung an, jährlich abzurechnen.

Ein Ausschluss des Nachforderungsrechts gegenüber dem Mieter ist damit bei Versäumung der Abrechnungsfrist von einem Jahr nicht gegeben. Der Vermieter kann daher auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist von einem Jahr noch Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung von dem Mieter fordern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
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Versorgungssperre ja oder nein?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Gerade bei die Miete und/oder die Nebenkosten nicht zahlenden Mietern stehen viele Vermieter vor der Fragen, ob sie dem Mieter die Versorgung mit Heizwärme abstellen können. Das Kammergericht Berlin sah dies in seiner Entscheidung vom 06.09.2007 (8 O 49/07) welche noch nicht rechtskräftig ist, bei einem Mieter, welcher von Januar bis August keine Miete zahlte und dem daraufhin fristlos gekündigt wurde, jedoch nicht mehr als Verpflichtung des Vermieters an. Das Gericht sah die angekündigte Einstellung der Versorgung mit Heizwärme keinesfalls als verbotene Eigenmacht an. 

Das Gericht argumentierte, dass mit dem Mietverhältnis auch die Verpflichtung des Vermieters ende, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Der Besitz, welchen der Mieter weiter innehabe, werde aber durch die Einstellung der Heizungsversorgung nicht beeinträchtigt, weshalb auch keine Besitzstörung vorliege. Nach herrschender Meinung führe ein nach Ende der Mietzeit auftretender Mangel jedoch nicht zu einer Minderung der vom Mieter zu zahlenden Nutzungsentschädigung, weil dann der Vermieter auch nicht mehr zu Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs verpflichtet sei.

Anders sei dies auch nicht bei der Einstellung der Heizungswärmeversorgung zu sehen. Gegen die Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision beim BGH erhoben. Es wird interessant zu sehen, wie der 12. Senat über diese Rechtsfrage befinden wird.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
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Kenntnis zukünftiger Lärmbeeinträchtigungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 14.10.2008 (5 U 1030/08) entschied, muss ein Mieter eines in der Innenstadt von Dresden gelegenen Ladenlokals dieses Räumen und zudem rückständige Miete nachzahlen. Die Beklagte hatte gegen die Klage eingewandt, ihr stünden wegen der erheblichen Lärmbeeinträchtigungen und der eingeschränkten Zugänglichkeit aufgrund eines Tiefgaragenbaus Ansprüche auf Mietminderung zu.

Die Kündigung sei deswegen unwirksam.

Diesen Ausführungen ist das Gericht nicht gefolgt. Die Beeinträchtigungen seien zwar grundsätzlich geeignet, einen Mangel der Sache zu begründen. Auch diese Tatsache, dass die Vermieterseite den Mangel nicht abstellen könne, ändere daran nichts. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Anspruch der Mieterin bereits deshalb ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des 10-jährigen Mietvertrages bereits bekannt gewesen sei, dass innerhalb dieser Mietzeit vor Ort eine Tiefgarage gebaut werden würde.

Auf solche Mängel, die den Mieter aber bereits bei Vertragsschluss bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, kann das Minderungsbegehren nicht gestützt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
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Starre Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 08.10.2008 (XII ZR 84/06) schloss sich der 12. Senat des BGH in seiner Rechtsprechung der bisher bereits bekannten Rechtsprechung des 8. Zivilsenates zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln an. Nun sind nach Ansicht des BGH auch Klauseln in Gewerberaummietverträgen unwirksam, welche starre Fristen beinhalten.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Klausel, welche einen Mieter zur Einhaltung von starren Fristen verpflichtet und ihm daher die Möglichkeit genommen nimmt, einzuwenden, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf bestand, den Mieter unangemessen benachteiligt. Beim vorliegenden Mietvertrag handelt es sich um einen Formularmietvertrag, auf welchen die Regelungen über die Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar waren. Das Gericht hielt die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von welcher abgewichen wurde, für nicht mehr vereinbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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