Rechtsanwalt Andreas Möckel Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000

Als Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht heiße ich Sie in meiner Kanzlei in Plauen / Vogtland recht herzlich willkommen. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Informationen zu meiner Tätigkeit, zur aktuellen Rechtsprechung sowie zu weiteren interessanten Rechtsfragen.

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Mietrecht

Das Mietrecht regelt Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür hat der Mieter die Verpflichtung, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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Wohnungs­eigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst sämtliche rechtlichen Fragen, welche sich mit dem Eigentum an Wohnungen, Stellplätzen oder ähnlichen Bestandteilen einer Wohnungseigentumsanlage stellen.

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Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Arbeitsrecht in Plauen

Seit meiner Zulassung 2000 vertrete ich meine Mandanten auf den verschiedensten Rechtsgebieten vom Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Familienrecht. Mit Fachverstand, Empathie und Durchsetzungskraft verhelfe ich Ihnen zu Ihrem guten Recht! Nehmen Sie gleich Kontakt auf, Ihr Rechtsanwalt aus Plauen berät Sie fachkundig und zeitnah.

Meine Kanzlei ist auf einer Vielzahl von Rechtsgebieten tätig. Ich betreue Privat- und Geschäftskunden, Mieter oder Vermieter, Käufer oder Verkäufer von der ersten Beratung über die Begleitung der Rechtssache bis hin zum erfolgreichen Abschluss. Vertrauen Sie der Fachexpertise von Ihrem Rechtsanwalt!


Versierte Vertretung vor Gericht von Ihrem Rechtsanwalt mit Erfahrung

Rechtsstreitigkeiten – seien es Probleme mit den Nachbarn, eine unvermutete Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die schwierige Erfahrung einer Scheidung – stellen für alle Parteien eine Belastungsprobe dar. Da ist es wichtig, einen starken Partner und Rechtsanwalt an der Seite zu wissen.

Als Fach- und Rechtsanwalt kann ich an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Zivilsachen auftreten. Eine Wahrnehmung von Terminen ist bundesweit möglich. In straf-, arbeitsrechtlichen, sozial- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten besteht keine Beschränkung der Vertretung, sodass ich Sie in diesen Rechtsgebieten an Gerichten im gesamten Bundesgericht versiert vertreten kann.


Die Rechtsgebiete Ihres Rechtsanwaltes in Plauen im Vogtland umfassen unter anderem:

  • Mietrecht
    • Wohnraummietrecht
    • Geschäfts­raummietrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Pacht- und Immobilienrecht
    • Nachbarrecht
    • Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Erbrecht
    • Gesetzliche Erbfolge
    • Pflichtteil
  • Senioren- und Betreuungsrecht
    • Vorsorgeberatung
    • Betreuungsschutz
  • Familienrecht
    • Unterhaltsrecht
    • Ehe- und Kindschaftsrecht
  • Allgemeines Zivilrecht
    • Verkehrsrecht
    • Kaufrecht

Sie haben Fragen bezüglich eines weiteren Rechtsgebietes? Kein Problem! Gerne berate ich Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten und biete Wissenswertes und Informationen zur aktuellen Rechtsprechung. Meine Kanzlei in Plauen heißt Sie herzlich willkommen!

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Auskunftspflichten bei Untervermietung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie der BGH in seinem Urteil vom 15.11.2006 entschied, hat ein Mieter, wenn er den Wunsch zur Untervermietung hegt, seinem Vermieter grundsätzlich Auskunft darüber zu erteilen, welche wesentlichen Bedingungen in dem geplanten Untermietvertrag enthalten sind.

Das Gericht entschied, dass zumindest die Miethöhe, die Vertragsdauer und die wirtschaftliche Situation des geplanten Untermieters dem Vermieter mitgeteilt werden müssen. Letzteres trifft zumindest für den Fall zu, in welchem der Hauptmieter eine Betriebspflicht gegenüber seinem Vermieter übernommen hat. Der hier klagende Vermieter hatte dem Wunsch des Mieters nach Zustimmung zur Untervermietung nicht Folge geleistet.

Letzterer hatte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt. Der BGH ging jedoch in seiner Entscheidung davon aus, dass, um dem Vermieter die Entscheidung zu ermöglichen, ob der die Erlaubnis zur Untervermietung gewährt, dem Vermieter zumindest die o. g. Inhalte des Untermietvertrages mitgeteilt werden müssen. Allein der Umstand, dass der Hauptmieter dem Vermieter zur Betreibung seines Unternehmens, d. h. der Betriebspflicht, verpflichtet sei, reiche in derartigen Fällen schon aus, um die Zustimmung zur Untervermietung verweigern zu können. Das Gericht ging davon aus, dass auch der in einem Einkaufszentrum zu erwartende Leerstand bzw. daraus resultierende Räumungsprobleme den Vermieter zu seiner Haltung berechtigen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Schadenersatz bei vorzeitiger Kündigung?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das OLG Rostock in seinem Urteil vom 23.03.2007 (3 U 187/06) entschied, ist ein Mieter, welcher wegen nicht Beachtung der gesetzlichen Schriftform den Mietvertrag, welcher ursprünglich ein langfristiges Mietverhältnis beinhaltet, gekündigt hatte, nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

Die Kläger schlossen mit dem Beklagten einen langfristigen Mietvertrag über ein Gewerbeobjekt. Der beklagte Mieter kündigte diesen jedoch mit ordentlicher Frist, da beim Mietvertragsabschluss die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten worden sei.

Im Vertrauen auf die Langfristigkeit des Mietvertrages hatten die klagenden Vermieter erhebliche Investitionen in das Mietobjekt erbracht, sie forderten nunmehr vom beklagten Schadenersatz. Das Gericht stellte jedoch klar, dass sich aus der ordentlichen Kündigung des Mieters keinerlei Schadenersatzansprüche der Vermieterseite ergeben würden. Allein aus der Tatsache, dass sich eine Partei auf einen Schriftformmangel beruft, kann nicht gefolgert werden, dass dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zum redlichen Verhalten darstellen würde. Allerhöchstens, wenn eine Partei bewusst einen Schriftformfehler begeht, um sich später von der Gegenseite lösen zu können, könnte einen Schadersatzanspruch im Raum stehen.

Da hier jedoch beide Seiten bei Vertragsschluss den Mangel der Schriftform nicht erkannten, könne dies dem Beklagten nun nicht vorgeworfen werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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Versorgungssperre ja oder nein?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Gerade bei die Miete und/oder die Nebenkosten nicht zahlenden Mietern stehen viele Vermieter vor der Fragen, ob sie dem Mieter die Versorgung mit Heizwärme abstellen können. Das Kammergericht Berlin sah dies in seiner Entscheidung vom 06.09.2007 (8 O 49/07) welche noch nicht rechtskräftig ist, bei einem Mieter, welcher von Januar bis August keine Miete zahlte und dem daraufhin fristlos gekündigt wurde, jedoch nicht mehr als Verpflichtung des Vermieters an. Das Gericht sah die angekündigte Einstellung der Versorgung mit Heizwärme keinesfalls als verbotene Eigenmacht an. 

Das Gericht argumentierte, dass mit dem Mietverhältnis auch die Verpflichtung des Vermieters ende, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Der Besitz, welchen der Mieter weiter innehabe, werde aber durch die Einstellung der Heizungsversorgung nicht beeinträchtigt, weshalb auch keine Besitzstörung vorliege. Nach herrschender Meinung führe ein nach Ende der Mietzeit auftretender Mangel jedoch nicht zu einer Minderung der vom Mieter zu zahlenden Nutzungsentschädigung, weil dann der Vermieter auch nicht mehr zu Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs verpflichtet sei.

Anders sei dies auch nicht bei der Einstellung der Heizungswärmeversorgung zu sehen. Gegen die Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision beim BGH erhoben. Es wird interessant zu sehen, wie der 12. Senat über diese Rechtsfrage befinden wird.

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Konkurrenz als Mangel der Mietsache

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Im vorliegenden Fall, welchen das KG Berlin in seinem Urteil vom 16.04.2007 (8 U 199/06) entschied, betrieb der Mieter eine Kfz-Werkstatt, zu welcher im Mietvertrag keine Regelungen zum Konkurrenzschutz enthalten waren. Der Vermieter eröffnete während des laufenden Mietverhältnisses auf dem selben Gelände in ca. 5 m Entfernung eine eigene Kfz-Werkstatt und jagte dem Mieter damit Kunden ab.

Das KG entschied, dass der Mieter daraufhin seine Miete (um 25 %) mindern konnte. 

Es ging davon aus, dass auch ohne vertragliche Regelung der Gewerberaummietvertrag einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz beinhaltet. Dabei ist auf dem Betriebszweck und eine mögliche Betriebspflicht des Mieterunternehmens abzustellen.

Aufgrund der Tatsache, das der Vermieter im vorliegenden Fall ein gleichartiges Unternehmen in derart geringen räumlichen Abstand betrieb, sieht das Gericht hier einen zur Mietminderung berechtigten Sachmangel als vorliegend. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob es tatsächlich zu einem Umsatzrückgang des Mieters komme, dabei nicht erheblich ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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Pflicht zur Versorgung mit Heizwärme

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG in Berlin mit seinem Urteil vom 06.09.2007 (8 U 49/07) entschied, ist jedenfalls bei einem Gewerberaummietverhältnis, welches wirksam beendet wurde, keine Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme mehr gegeben.

Der klagende Mieter hatte vom Vermieter gefordert, eine bereits seit mehreren Jahren angekündigte Einstellung der Heizwärmeversorgung zu unterlassen. Das Mietverhältnis war durch Kündigung wirksam beendet worden. Grund der Kündigung war die Tatsache, dass der Mieter für ca. ein halbes Jahr die geschuldete Miete von ca. 30.000,00 € nicht gezahlt hatte.

Das Gericht entschied, dass aufgrund der hier vorliegenden Tatsachen eine weitere Pflicht zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme durch den Vermieter nicht mehr gegeben sei. Zumindest im Gewerberaummietverhältnis sei der Vermieter auch nicht mehr verpflichtet gewesen, dem Mieter, im beendeten Mietverhältnis, weiter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Dieser endet mit Ablauf der Mietzeit und die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen entfalle damit. Auch liege, nach Ansicht des Gerichtes, gerade darin keine Besitzstörung des Mieters vor.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
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