Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Kosten von Rechtsanwalt Andreas Möckel

Rechtsanwalts­vergütungsgesetz

Die Beratungsleistung des Rechtsanwaltes ist gebührenpflichtig. Daran hat sich auch mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit anhängendem Vergütungsverzeichnis zum 01.07.2004 nichts geändert. Danach ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als das RVG dies vorsieht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung trifft dazu eindeutige und klare Aussagen.

Grundsätzlich sind eine Vielzahl von Gebühren, insbesondere im zivilrechtlichen Bereich abhängig vom Streit- oder Geschäftswert.

Ausnahmen dazu betreffen Tätigkeiten im Mahn- und Zwangsvollstreckungsbereich sowie die Beratungstätigkeit.

Genauere Auskünfte zu der jeweiligen Gebühren- und Auflagenhöhe würden den Rahmen dieser Homepage sprengen. Auf Nachfrage sind wir aber selbstverständlich bereit, diese und weitere Fragen im Rahmen einer ersten Besprechung mit Ihnen näher zu beleuchten.

Vergütungsvereinbarung

In vielen Bereichen ist es zwischen Rechtsanwalt und Mandanten notwendig und sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Dies bedeutet, dass dabei von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgewichen wird und die Arbeit des Rechtsanwaltes u.a. im Hinblick auf den zu erbringenden Aufwand und die zu berücksichtigende Schwierigkeit honoriert wird.

Dies betrifft insbesondere die reine Beratungstätigkeit, da diese seit dem 01.07.2006 nicht mehr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt ist. Hier ist es also zwingend notwendig, eine solche Vereinbarung zu schließen.

Hintergrund der Vergütungsvereinbarung ist jedoch auch die Tatsache, dass es Angelegenheiten gibt, welche aufgrund der zu leistenden Tätigkeit, des erheblichen Aufwandes und des engen Gebührenrahmens des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der Spezialisierung des Rechtsanwaltes nicht wirtschaftlich zu bearbeiten sind.

Auch ist klarzustellen, dass derzeit Erfolgshonorare nur teilweise zulässig sind.

Insbesondere in Strafsachen ist eine Vergütungsvereinbarung z.B. als Pauschalhonorar oder Stundensatz üblich und legitim.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe wird für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes wie die bloße Beratung oder die Anfertigung von Schriftsätzen gewährt. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich die gleichen wie für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, allerdings wird die Beratungshilfe nur gewährt, wenn das einzu­setzende Einkommen nicht höher als 15,00 Euro pro Tag ist.

Der sicherste Weg zum Erhalt der Beratungshilfe ist, mit den Unterlagen über

  • Unterhaltsempfang und Gewährung
  • Lohnabrechnungen, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
  • Bescheide oder Aufzeichnungen über sonstige Einkünfte (Kapital, Vermietung, Kinder- und Wohngeld)
  • Abzüge (Steuern, Sozialversicherungen, sonstige notwendige Versicherungen, Werbungskosten)
  • Vermögen (Immobilien, Konten, Kraftfahrzeuge, Wertpapiere)
  • Wohnkosten (letzte Erhöhungserklärung der Miete, Mietvertrag, Kosten eines eigenen Grundstücks)
  • Schulden (Kredite etc.)
  • Besondere finanzielle Belastungen (z. B. Körperbehinderung o. ä.)

zum für den eigenen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu gehen und dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Selbstverständlich müssen Sie von den oben genannten Unterlagen nur solche vorlegen, die auch für Sie relevant sind.

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zum Rechtsanwalt gehen und sich beraten bzw. außergerichtlich vertreten lassen. Die Bezahlung erfolgt in Höhe von 15,00 Euro von Ihnen, weitere Gebühren (in allerdings deutlich geringerem als normalem Umfang) macht der Rechtsanwalt dann gegen die Staatskasse geltend.

Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will jemand Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Lässt man sich zudem noch von einem Rechtsanwalt vertreten, so fallen auch für diesen Gebühren an. Auch für denjenigen, der sich gegen eine Klage wehren will, können Kosten ent­stehen.

Die Prozesskostenhilfe (eine Form staatlichen Zuschusses) will denjenigen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. (Wol­len Sie sich außergerichtlich beraten oder vertreten lassen, kommt nicht Prozess­kostenhilfe, sondern Beratungshilfe in Betracht!)

Im Gesetz ist sehr klar formuliert, wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi­gung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Was aber umfasst die Prozesskostenhilfe?

Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Das Gericht ordnet dann an, welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat.

Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt werden. Dabei sind die Beweismittel anzugeben.

Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den man in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts kostenlos erhält. Aus dieser Erklärung ermittelt das Gericht das einzusetzende Einkommen des Antragstellers. Dies ergibt sich im Normalfall aus dem Nettoeinkommen abzgl. eines bestimmten Selbstbehalts, Werbungskosten, Wohnungsmiete, notwendiger Versicherungsprämien und dgl.. Auf Grund dieses ermittelten Einkommens setzt das Gericht dann die Zahl und Höhe der Monatsraten fest, mit denen man sich an den Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Rechts­anwaltsgebühren) zu beteiligen hat. Übrigens: Es sind maximal 48 Monatsraten zu bezahlen.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
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Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
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§ Aktuelle Urteile

Wahrung der Schriftform durch Annahme eines Mietvertragsangebotes

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin in seinem Urteil vom 05.07.2007 (8 U 182/06) entschied, muss ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Partei spätestens binnen 2 bis 3 Wochen angenommen werden.

Die Parteien stritten in diesem Verfahren darüber, ob ein wirksamer schriftlicher Mietvertrag zustande gekommen war. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB ist ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot nur dann angenommen, wenn diese Annahmeerklärung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Antragende, d. h. derjenige, welcher das Angebot abgegeben hat, unter regelmäßigen Umständen diese Antwort erwarten darf. Das Angebot des Klägers zum Abschluss des Mietvertrages wurde vom Beklagten erst eine Woche danach angenommen.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich die Annahmefrist aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt. Bei regelmäßigen Umständen ist dabei von einer Annahmefrist von 2 bis 3 Wochen auszugehen. Damit schloss sich das Gericht auch der bisher in ähnliche Richtung gehenden Rechtsprechung des OLG Dresden und des OLG Naumburg an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Fehlender Zugang zum Mietobjekt

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 12.11.2007 (8 U 194/06) entschied das KG Berlin, dass ein nicht ungehinderter Zugang zu einem Ladenlokal in der Innenstadt regelmäßig einen schwerwiegenden Mangel der Mietsache darstelle.

Durch Bauarbeiten und das dadurch nachfolgende Abstellen größerer Container war der Zugang zum Ladenlokal des beklagten Mieters in großem Umfang versperrt. Der Mieter minderte die Miete, der Kläger unterlag mit seinem Anspruch auf Mietzahlung vor Gericht. Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund des hier vorliegenden Ausmaßes der Behinderung des Zugangs auch eine Minderung auf 0 gerechtfertigt sei.

Der Zugang zu einem Laden sei Voraussetzung für die vertragsgemäße Nutzung, insbesondere bei Geschäften, die auf vorbeilaufende Passanten und direkten Zugang zum Publikum angewiesen seien. Gerade solche Geschäfte müssten für die Laufkundschaft ohne Behinderung erreichbar sein.

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Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 22.10.2008 (VIII ZR 283/07) hat der BGH seine Rechtsprechung in Hinblick auf die Rückgabe der Mietsache und dabei vereinbarte farbliche Vorgaben präzisiert. Im Mietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“

Das Gericht hat hier diese Klausel für wirksam gehalten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dort nur eine auf den Zeitpunkt der Rückgabe bezogene Farbwahlklausel enthalten war, die den Mieter auch nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite (neutrale, helle, deckende Farben) vorgibt, die den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen angepasst werden kann und damit für weite Mieterkreise annehmbar ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sah der BGH damit nicht.

Ebenso wenig werde der Mieter durch die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen“ Holzteile betrifft, unangemessen benachteiligt. Auch die Klausel im Hinblick auf „lackierte“ Holzteile schränke den Mieter nicht unangemessen ein, da hier aufseiten des Vermieters der Umstand ins Gewicht falle, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der Holzteile rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Subtanzverletzung zur Folge habe, ist dem Mieter aber nicht gestattet.

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Abrechnungsfrist für Betriebskosten

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das LG Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 21.12.2007 (7 S 8274/07), welche noch nicht rechtskräftig ist, entschieden hat, ist die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf andere Mietverhältnisse als auf Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar. Trotz der im dortigen Gewerberaummietvertrag vereinbarten Regelung, dass eine Abrechnung über die monatliche Vorauszahlung jährlich zu erfolgen hat, sah das Gericht keine Verpflichtung an, jährlich abzurechnen.

Ein Ausschluss des Nachforderungsrechts gegenüber dem Mieter ist damit bei Versäumung der Abrechnungsfrist von einem Jahr nicht gegeben. Der Vermieter kann daher auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist von einem Jahr noch Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung von dem Mieter fordern.

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3-jährige-Verjährungsfrist der Ansprüche des Vermieters wegen Verletzung der Obhutspflicht

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Das OLG Dresden entschied in seinem Urteil vom 17.04.2007 (5 U 8/07), dass Ansprüche eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Erstattung von Schäden, welche entstanden sind, weil der Mieter seiner Obhutspflicht in Bezug auf das Mietobjekt nicht nachgekommen sei und für die der Vermieter, geschädigten Dritten Ersatz geleistet hat, grundsätzlich nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB verjähren.

Der Kläger, der Vermieter, klagte gegen den ehemaligen Mieter auf Ersatz des Schadens, welchen er Dritten geleistet hatte, welche aufgrund einer verletzten Obhutspflicht des Mieters geschädigt wurden.

Der Mieter hatte gewerblich genutzte Räume vom Kläger gemietet und dort ein Fenster offen stehen gelassen. Durch Windeinwirkung zerbrachen die darin befindlichen Glasscheiben und fielen auf vor dem Gebäude geparkte Taxifahrzeuge. Deren Eigentümer forderten mit Erfolg vom Vermieter als Grundstückseigentümer den Ersatz ihres Schadens, welchen der Vermieter auch daraufhin beglich. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass § 548 Abs. 1 BGB lediglich Schadenersatzansprüche gegen den Mieter umfasse, welche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gefordert würden.

Diese Schadenersatzansprüche verjähren auch innerhalb der kurzen Frist von 6 Monaten nach Rückgabe des Mietobjektes. Die hier vorliegenden Ansprüche der Taxieigentümer gegen den Kläger stellen jedoch keine Ansprüche aus Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache dar. Der Mieter soll hier nicht den Schaden ausgleichen, welcher dem Vermieter durch die Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache entstanden ist, sondern den Schaden, welcher dem Vermieter durch Beschädigung einer dritten Sache, hier der Taxis, entstanden ist.

Die hier vorliegende Entscheidung stellt somit im Vergleich zu den „normalen“ Schadenersatzansprüchen einen abweichenden Sonderfall dar.

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