Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000
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Pacht- und Immobilienrecht - weitere Informationen

Pachtrecht

Ein Pachtvertrag ist ein mehrseitiger Vertrag, in welchem der Verpächter verpflichtet wird, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der daraus erwachsenden Früchte während der Pachtzeit zu gewähren.

Dafür muss der Pächter dem Verpächter die im Vertrag vereinbarte Pacht entrichten. Gegenstand der Pacht können sowohl Sachen als auch Rechte und sonstige unkörperlichen Gegenstände, z. B. ein Unternehmen sein. In einer Vielzahl von Einzelentscheidungen ist insbesondere die Abgrenzung zwischen Pacht und Geschäftsraummiete von Bedeutung. Entscheidend ist, dass bei der Pacht neben dem bloßen Gebrauch der Pachtsache auch der Fruchtgenuss beim Pächter verbleiben soll.

Früchte sind in diesem Zusammenhang die Erzeugnisse und die sonstige ordnungsgemäß gewonnene Ausbeute aus der Sache selbst. Wird z. B. ein voll ausgestattetes Unternehmen genutzt, dazu gehören die Räume, der Name, das Inventar, mögliche Patente und Goodwill, kann, abhängig von der vertraglichen Regelung, von einer Unternehmenspacht ausgegangen werden. Auch hier ist es rechtlich unbeachtlich, wie der Vertrag bezeichnet wird. Allein entscheidend ist der von den Parteien vereinbarte und gewollte Vertragszweck.

Nachbarrecht

Das Nachbarrecht umfasst rechtliche Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn, d. h., im wesentlichen Grundstückseigentümern und Grundstücksbesitzern. Dies betrifft u. a. die räumliche Abgrenzung der Grundstücke, Grenzstreitigkeiten, die Nutzung der Grundstücke, die Einschränkung der eigenen Grundstücksnutzung durch Rechte der Nachbarn. Letzteres betrifft Einwirkungen durch Immissionen, Überbauten, Grenzbebauung, andere Bauvorhaben oder Notwegerechte.

Wichtige Ansprüche sind z. B. der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegenüber Störungen des Eigentums.

Immobilienrecht

Immobilienrecht ist ein Oberbegriff, unter welchen viele verschiedenschichtige Rechtsgebiete fallen können. Davon umfasst werden u. a. Vertragsschlüsse über den Erwerb von Grundstücken, von Wohnungseigentum, die Beratung zur rechtlichen Gestaltung solcher Verträge, rechtliche Fragen zum Eigentum und Besitz von Grundstücken und Rechten an Grundstücken.

Zum Immobilienrecht gehören u. a. Fragen zu Nießbrauch, zu Grunddienstbarkeiten, persönlichen Dienstbarkeiten, Hypotheken, Grundschulden u. ä.

Wir beraten Sie auch zur Errichtung, Kündigung oder Nutzung von Garagen oder der kleingärtnerischen Nutzung von Grundstücken.

Maklerrecht

Das Maklerrecht umfasst sämtliche Rechtsbeziehungen rund um den Maklervertrag, d. h. die Entstehung des Vertrages, die Vereinbarung einer Provision und die Leistung von Diensten.

Insbesondere ist wichtig, ob ein Nachweis und/oder eine Vermittlung einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages vereinbart wurden und dieser Nachweis oder die Vermittlung vom Makler sodann auch erbracht wurde.

Das jeweilige Objekt muss zum Zeitpunkt des Nachweises oder der Vermittlung auch tatsächlich zum Verkauf oder der Vermietung bereitgestanden haben.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Keine Verpflichtung zur Generalinspektion

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer regelmäßigen Generalinspektion von Elektroleitungen und Elektrogeräten in den Wohnungen der Mieter verpflichtet ist.

In einer Nachbarwohnung des Klägers war ein Brand ausgebrochen, weswegen der Kläger, wegen Beschädigung ihm gehörender Sachen, Schadenersatz vom Vermieter verlangte. Der BGH entschied jedoch in letzter Instanz, dass dem Mieter kein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zustand, da Letzter nicht verpflichtet war, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in einer von ihm vermieteten Wohnung ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen.

Vom Vermieter kann im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, nicht verlangt werden, ohne konkreten Anlass und ohne Hinzutreten, besonderer Umstände eine regelmäßige Inspektion durchführen zu lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Haftung des Arbeitgebers auf Mietausfallschaden wegen falscher Verdienstbescheinigung

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das OLG Koblenz in seinem Hinweisbeschluss vom 06.05.2008 (5 U 28/08) mitteilte, sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig. Der Mieter und auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht des Mieters und des Arbeitgebers ist damit Rechnung getragen, dass sie auch eine Erklärung verweigern könnten. Der Arbeitgeber des Mieters hat in diesem Fall falsche Angaben über eine Lohnpfändung des Mieters gegenüber dem Vermieter gemacht.

Dem Vermieter entstand dadurch ein Schaden, welchen er gegenüber dem Arbeitgeber geltend machte. Im vorliegenden Fall scheiterte die Klage jedoch daran, dass der Vermieter trotz nachfolgender Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen das Mietverhältnis weiter fortführte und dieses bestätigte. Grundsätzlich stehen jedoch durchaus Schadenersatzansprüche eines Vermieters auch gegen einen Arbeitgeber im Raum, auch wenn dieser falschen Angaben gegenüber dem Vermieter macht.

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Kenntnis zukünftiger Lärmbeeinträchtigungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 14.10.2008 (5 U 1030/08) entschied, muss ein Mieter eines in der Innenstadt von Dresden gelegenen Ladenlokals dieses Räumen und zudem rückständige Miete nachzahlen. Die Beklagte hatte gegen die Klage eingewandt, ihr stünden wegen der erheblichen Lärmbeeinträchtigungen und der eingeschränkten Zugänglichkeit aufgrund eines Tiefgaragenbaus Ansprüche auf Mietminderung zu.

Die Kündigung sei deswegen unwirksam.

Diesen Ausführungen ist das Gericht nicht gefolgt. Die Beeinträchtigungen seien zwar grundsätzlich geeignet, einen Mangel der Sache zu begründen. Auch diese Tatsache, dass die Vermieterseite den Mangel nicht abstellen könne, ändere daran nichts. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Anspruch der Mieterin bereits deshalb ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des 10-jährigen Mietvertrages bereits bekannt gewesen sei, dass innerhalb dieser Mietzeit vor Ort eine Tiefgarage gebaut werden würde.

Auf solche Mängel, die den Mieter aber bereits bei Vertragsschluss bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, kann das Minderungsbegehren nicht gestützt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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Wesentliche Änderungen des Mietvertrages müssen der Schriftform genügen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Auch in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) hat der BGH wieder eine interessante Entscheidung zur Frage der Schriftform im Gewerberaummietverhältnis getroffen. Grundlage war der Fall, dass nach dem schriftlichen Mietvertrag der dortigen Parteien die jährliche Miete in 4 vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig war. Später wurde diese Zahlungsweise der Miete einvernehmlich von quartalsweise auf monatlich umgestellt.

Diese Einigung geschah jedoch formlos.

Grundsätzlich ist auch ein befristetes Mietverhältnis entsprechend den gesetzlichen Fristen kündbar, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Dabei muss nicht nur der Ursprungsmietvertrag, sondern auch wesentliche Nachträge dieser Schriftform entsprechen. Die hier vorgenommene Änderung der Zahlungsweise ist nach Ansicht des BGH jedoch wesentlich, dass sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzuges zugunsten des Vermieters von fünf Monate auf zwei Monate verkürze. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der ursprünglich befristet abgeschlossene Mietvertrag damit kündbar wurde.

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Sonderkündigung im Zweifamilienhaus

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 25.06.2008 (VIII ZR 307/07) entschied der BGH, dass die erleichterte Kündigung des § 573 a BGB (Zweifamilienhaus) auch dann möglich ist, wenn in einem Gebäude mit zwei getrennt zugänglichen Wohnungen, von welchen eine vom Vermieter bewohnt wird, sich daneben auch noch ein Gewerbeobjekt befindet.

Das Gericht geht davon aus, dass allein von Bedeutung ist, dass sich zwei Wohnungen im Gebäude befinden, ob daneben noch weitere Nichtwohnobjekte ebenfalls dort gelegen sind, ist danach ohne Belang. Entscheidend ist allerdings, dass die Nutzung der weiteren Mietobjekte nicht zu Wohnzwecken bereits bei Mietvertragsbeginn des Wohnraummietverhältnisses gegeben sein musste.

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