Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Erbrecht - weitere Informationen

Erbrecht hat die Funktion, die Rechtsnachfolge am Privateigentum einer natürlichen Person nach deren Tod nicht untergehen zu lassen, sondern den Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern.


Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich, sollte keine andere Regelung vom Erblasser getroffen worden sein, gilt die gesetzliche Erbfolge, welche im BGB geregelt ist.

Nach dem Tode einer Person geht das Vermögen als ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Erben kann jeder, welcher zur Zeit des Erbfalls lebte oder zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Ordnungen. Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, d. h. Kinder und Kindeskinder des Erblassers.

Gesetzliche Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, 3. Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge, 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Weiterhin gibt es noch fernere Ordnungen, welche die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge betreffen.

Neben dem Erbrecht der Abkömmlinge besteht ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht sichert den Abkömmlingen, den Eltern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingend eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass des Erblassers, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Damit sollen u. a. Regelungen des Erblassers verhindert werden, welcher z. B. nach 30-jähriger Ehe in einem „Mätressentestament“ das gesamte Erbe an eine dritte Person übertragen will. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles.

Anwaltliche Beratung

Falls der Erblasser nicht den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach seinem Tode möchte, stehen ihm eine Vielzahl von erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten offen, u. a. das Testament oder der Erbvertrag. Dabei ist es dem Erblasser u. a. möglich, eine oder mehrere Personen als Erben einzusetzen oder auszuschließen, Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, ein Vermächtnis zu bestimmen, Auflagen zu erteilen oder einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Wichtige Aufgabengebiete im Erbrecht sind u. a. die Beratung zur günstigsten erbrechtlichen Gestaltung, zur Abfassung von Testamenten, zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, jedoch auch zur Schaffung von Regelungen, um bereits zu Lebzeiten über das Erbe zu verfügen.

weitere erbrechtliche Fragen

Das Erbrecht regelt gleichzeitig jedoch auch die rechtliche Stellung der Erben, bei mehreren Erben deren Verhältnis untereinander, mögliche Erbunwürdigkeit, den Erbverzicht und den Erlass eines Erbscheines.

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§ Aktuelle Urteile

Räumung eines Untermieters

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie der BGH in einem Beschluss vom 14.08.2008 (I ZB 39/08) mitteilte, bedarf es auch zu einer Räumung gegen einen Untermieter eines vollstreckbaren Titels. Nicht ausreichend ist ein Titel gegen den Hauptmieter. Im vorliegenden Fall betrieb der Gläubiger (der Vermieter) gegen den Schuldner (den Mieter) die Zwangsvollstreckung auf Räumung von Gewerberäumen.

Die Zwangsvollstreckung wurde jedoch für unzulässig erklärt, da gegen den dort vorhandenen Untermieter kein eigenständiger Vollstreckungstitel vorlag.

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Sonderkündigung im Zweifamilienhaus

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 25.06.2008 (VIII ZR 307/07) entschied der BGH, dass die erleichterte Kündigung des § 573 a BGB (Zweifamilienhaus) auch dann möglich ist, wenn in einem Gebäude mit zwei getrennt zugänglichen Wohnungen, von welchen eine vom Vermieter bewohnt wird, sich daneben auch noch ein Gewerbeobjekt befindet.

Das Gericht geht davon aus, dass allein von Bedeutung ist, dass sich zwei Wohnungen im Gebäude befinden, ob daneben noch weitere Nichtwohnobjekte ebenfalls dort gelegen sind, ist danach ohne Belang. Entscheidend ist allerdings, dass die Nutzung der weiteren Mietobjekte nicht zu Wohnzwecken bereits bei Mietvertragsbeginn des Wohnraummietverhältnisses gegeben sein musste.

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Fehlender Zugang zum Mietobjekt

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 12.11.2007 (8 U 194/06) entschied das KG Berlin, dass ein nicht ungehinderter Zugang zu einem Ladenlokal in der Innenstadt regelmäßig einen schwerwiegenden Mangel der Mietsache darstelle.

Durch Bauarbeiten und das dadurch nachfolgende Abstellen größerer Container war der Zugang zum Ladenlokal des beklagten Mieters in großem Umfang versperrt. Der Mieter minderte die Miete, der Kläger unterlag mit seinem Anspruch auf Mietzahlung vor Gericht. Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund des hier vorliegenden Ausmaßes der Behinderung des Zugangs auch eine Minderung auf 0 gerechtfertigt sei.

Der Zugang zu einem Laden sei Voraussetzung für die vertragsgemäße Nutzung, insbesondere bei Geschäften, die auf vorbeilaufende Passanten und direkten Zugang zum Publikum angewiesen seien. Gerade solche Geschäfte müssten für die Laufkundschaft ohne Behinderung erreichbar sein.

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Verjährung von Darlehensansprüchen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt 3 O 352/05 nahm die klagende Bank gegenüber dem von uns vertretenen Darlehensnehmer die Klage zurück.

Nach Ansicht des Gerichtes war der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, welches die Klägerin bereits im Jahre 1993 gekündigt hatte, bereits zum Ablauf des Jahres 2004, namentlich zum 31.12.2004 verjährt, der Anspruch wurde von der Klägerin jedoch erst im Jahre 2005 gerichtlich geltend gemacht.

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Wegfall eines Gemeinschaftspraxisrabattes kein Fall einer

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Plauen entschied das Gericht zugunsten eines von uns dort vertretenen Versicherers, dass der Wegfall des Gemeinschaftspraxisrabattes nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis und Weiterbetreiben als Einzelpraxis kein Fall einer Prämienangleichung im Sinne des §8 Abs. III AHB darstellen würde und somit eine Kündigung des Versicherungsvertrages aufgrund einer Prämienerhöhung nicht zulässig sei.

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