Rechtsanwalt Andreas Möckel Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000

Als Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht heiße ich Sie in meiner Kanzlei in Plauen / Vogtland recht herzlich willkommen. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Informationen zu meiner Tätigkeit, zur aktuellen Rechtsprechung sowie zu weiteren interessanten Rechtsfragen.

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Mietrecht

Das Mietrecht regelt Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür hat der Mieter die Verpflichtung, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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Wohnungs­eigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst sämtliche rechtlichen Fragen, welche sich mit dem Eigentum an Wohnungen, Stellplätzen oder ähnlichen Bestandteilen einer Wohnungseigentumsanlage stellen.

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Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Arbeitsrecht in Plauen

Seit meiner Zulassung 2000 vertrete ich meine Mandanten auf den verschiedensten Rechtsgebieten vom Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Familienrecht. Mit Fachverstand, Empathie und Durchsetzungskraft verhelfe ich Ihnen zu Ihrem guten Recht! Nehmen Sie gleich Kontakt auf, Ihr Rechtsanwalt aus Plauen berät Sie fachkundig und zeitnah.

Meine Kanzlei ist auf einer Vielzahl von Rechtsgebieten tätig. Ich betreue Privat- und Geschäftskunden, Mieter oder Vermieter, Käufer oder Verkäufer von der ersten Beratung über die Begleitung der Rechtssache bis hin zum erfolgreichen Abschluss. Vertrauen Sie der Fachexpertise von Ihrem Rechtsanwalt!


Versierte Vertretung vor Gericht von Ihrem Rechtsanwalt mit Erfahrung

Rechtsstreitigkeiten – seien es Probleme mit den Nachbarn, eine unvermutete Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die schwierige Erfahrung einer Scheidung – stellen für alle Parteien eine Belastungsprobe dar. Da ist es wichtig, einen starken Partner und Rechtsanwalt an der Seite zu wissen.

Als Fach- und Rechtsanwalt kann ich an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Zivilsachen auftreten. Eine Wahrnehmung von Terminen ist bundesweit möglich. In straf-, arbeitsrechtlichen, sozial- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten besteht keine Beschränkung der Vertretung, sodass ich Sie in diesen Rechtsgebieten an Gerichten im gesamten Bundesgericht versiert vertreten kann.


Die Rechtsgebiete Ihres Rechtsanwaltes in Plauen im Vogtland umfassen unter anderem:

  • Mietrecht
    • Wohnraummietrecht
    • Geschäfts­raummietrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Pacht- und Immobilienrecht
    • Nachbarrecht
    • Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Erbrecht
    • Gesetzliche Erbfolge
    • Pflichtteil
  • Senioren- und Betreuungsrecht
    • Vorsorgeberatung
    • Betreuungsschutz
  • Familienrecht
    • Unterhaltsrecht
    • Ehe- und Kindschaftsrecht
  • Allgemeines Zivilrecht
    • Verkehrsrecht
    • Kaufrecht

Sie haben Fragen bezüglich eines weiteren Rechtsgebietes? Kein Problem! Gerne berate ich Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten und biete Wissenswertes und Informationen zur aktuellen Rechtsprechung. Meine Kanzlei in Plauen heißt Sie herzlich willkommen!

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Keine Verpflichtung zur Generalinspektion

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer regelmäßigen Generalinspektion von Elektroleitungen und Elektrogeräten in den Wohnungen der Mieter verpflichtet ist.

In einer Nachbarwohnung des Klägers war ein Brand ausgebrochen, weswegen der Kläger, wegen Beschädigung ihm gehörender Sachen, Schadenersatz vom Vermieter verlangte. Der BGH entschied jedoch in letzter Instanz, dass dem Mieter kein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zustand, da Letzter nicht verpflichtet war, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in einer von ihm vermieteten Wohnung ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen.

Vom Vermieter kann im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, nicht verlangt werden, ohne konkreten Anlass und ohne Hinzutreten, besonderer Umstände eine regelmäßige Inspektion durchführen zu lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Wesentliche Änderungen des Mietvertrages müssen der Schriftform genügen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Auch in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) hat der BGH wieder eine interessante Entscheidung zur Frage der Schriftform im Gewerberaummietverhältnis getroffen. Grundlage war der Fall, dass nach dem schriftlichen Mietvertrag der dortigen Parteien die jährliche Miete in 4 vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig war. Später wurde diese Zahlungsweise der Miete einvernehmlich von quartalsweise auf monatlich umgestellt.

Diese Einigung geschah jedoch formlos.

Grundsätzlich ist auch ein befristetes Mietverhältnis entsprechend den gesetzlichen Fristen kündbar, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Dabei muss nicht nur der Ursprungsmietvertrag, sondern auch wesentliche Nachträge dieser Schriftform entsprechen. Die hier vorgenommene Änderung der Zahlungsweise ist nach Ansicht des BGH jedoch wesentlich, dass sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzuges zugunsten des Vermieters von fünf Monate auf zwei Monate verkürze. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der ursprünglich befristet abgeschlossene Mietvertrag damit kündbar wurde.

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Fehlender Zugang zum Mietobjekt

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 12.11.2007 (8 U 194/06) entschied das KG Berlin, dass ein nicht ungehinderter Zugang zu einem Ladenlokal in der Innenstadt regelmäßig einen schwerwiegenden Mangel der Mietsache darstelle.

Durch Bauarbeiten und das dadurch nachfolgende Abstellen größerer Container war der Zugang zum Ladenlokal des beklagten Mieters in großem Umfang versperrt. Der Mieter minderte die Miete, der Kläger unterlag mit seinem Anspruch auf Mietzahlung vor Gericht. Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund des hier vorliegenden Ausmaßes der Behinderung des Zugangs auch eine Minderung auf 0 gerechtfertigt sei.

Der Zugang zu einem Laden sei Voraussetzung für die vertragsgemäße Nutzung, insbesondere bei Geschäften, die auf vorbeilaufende Passanten und direkten Zugang zum Publikum angewiesen seien. Gerade solche Geschäfte müssten für die Laufkundschaft ohne Behinderung erreichbar sein.

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Wahrung der Schriftform durch Annahme eines Mietvertragsangebotes

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin in seinem Urteil vom 05.07.2007 (8 U 182/06) entschied, muss ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Partei spätestens binnen 2 bis 3 Wochen angenommen werden.

Die Parteien stritten in diesem Verfahren darüber, ob ein wirksamer schriftlicher Mietvertrag zustande gekommen war. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB ist ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot nur dann angenommen, wenn diese Annahmeerklärung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Antragende, d. h. derjenige, welcher das Angebot abgegeben hat, unter regelmäßigen Umständen diese Antwort erwarten darf. Das Angebot des Klägers zum Abschluss des Mietvertrages wurde vom Beklagten erst eine Woche danach angenommen.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich die Annahmefrist aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt. Bei regelmäßigen Umständen ist dabei von einer Annahmefrist von 2 bis 3 Wochen auszugehen. Damit schloss sich das Gericht auch der bisher in ähnliche Richtung gehenden Rechtsprechung des OLG Dresden und des OLG Naumburg an.

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Schriftform des Mietvertrages

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem Mieter und Vermieter über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen mangelnder gesetzlicher Schriftform stritten.

Die Parteien hatten die bis dato fällig Zahlung der Mieter von quartalsweise auf monatlich umgestellt, ohne dies der notwendigen Schriftform festzuhalten. Das Gericht sah diese Abänderung als eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts an, welche grundsätzlich der Schriftform bedurft hätte.

Das Gericht hielt daher den Mietvertrag für innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar.

Auch sah es in der Kündigung keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, da die Zahlungsweise dem Mieter keinen rechtlichen Vorteil gebracht habe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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