Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Rechtssprechung von Rechtsanwalt Andreas Möckel

Eigentumsgarantie gegen Suizidgefahr

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen und nachfolgend dem Landgericht Potsdam (5 T 350/06) entschieden in einer Zwangsräumungsangelegenheit die Gerichte zugunsten des von uns vertretenen Vermieters, dass allein die Tatsache, dass die Mieter und Schuldner der Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefahr widersprechen, die Zwangsräumung der Wohnung nicht hindere. Diese Suizidgefahr sei durch Ergreifung geeigneter medizinischer Mittel, auch bei Umzug in eine andere Wohnung, zu minimieren, insbesondere deswegen konnten die berechtigten Interessen des Vermieters, welcher von dem Mieter beleidigt und bedroht wurde, nicht hinter den gesundheitlichen Interessen der Mieter zurückstehen. Die Gerichte sahen insbesondere das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 GG angegriffen, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen, die Zwangsvollstreckung betreffend, oder aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten, nicht zuletzt aber auch durch die Verpflichtung des Gefährdeten selbst, alles ihm zumutbare zu tun, um die Risken, die im Falle der Vollstreckung bestehen, zu minimieren, alles unternommen würde, um die Suizidgefahr auszuschließen.

Dem Schuldner könne zugemutet werden, in dieser Lage auch fachliche Hilfe, u.U. auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik, in Anspruch zu nehmen. Angesichts dessen überwogen die schutzwürdigen Belange des Gläubigers die des Schuldners.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Pflicht zur Mietzahlung auch nach Auszug

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Landshut verurteilte das Gericht die Mieter einer Wohnung, an den von uns vertretenen Vermieter auch nach Auszug weiter die Miete zu zahlen. Die Mieter hatten nicht fristgerecht gekündigt und zudem den Vermieter um kurzfristige Auflösung des Mietvertrages gebeten, eine solche kam jedoch nicht zustande. Nach Ablauf der Kündigungsfrist verblieben die Mieter jedoch weiterhin in der Wohnung, wodurch sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängerte und weiter bestand.

Auch die Tatsache, dass die Mieter ca. 9 Monate später ohne Kündigung und Übergabe aus der Wohnung auszogen, beendete das Mietverhältnis nicht. Die Mieter waren damit weiter zur Zahlung verpflichtet.

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Modernisierung Gasheizung gegen Ölheizung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen und dem Landgericht Potsdam (11 S 160/03) folgten die Gerichte dem Antrag des von uns vertretenen Vermieters, den Mieter einer Wohnung zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme zu verurteilen. Der Kläger beabsichtigte, von einer alten Ölheizung die Heizungsanlage auf eine moderne Gasheizungsanlage umzustellen. Wegen der ökologischen Auswirkungen stelle diese Umstellung nach Ansicht der Gerichte auch eine Modernisierung dar, insbesondere wegen der geringeren Abgasemissionen und besseren Brennwerte. Hinzu komme, dass die Gefahr des Auslaufens von Öl von vornherein verhindert würde.

Auch sahen die Gerichte keine besondere Härte für den Mieter. Die von diesem zum Teil vor mehr als 12 Jahren in die alte Heizungsanlage investierten Kosten seien auch bereits nach diesem Zeitablauf, als abgewohnt zu betrachten. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass eine Investition in Höhe einer Jahresmiete nach 4 Jahren abgewohnt sei.

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Wahrung der Schriftform durch Annahme eines Mietvertragsangebotes

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin in seinem Urteil vom 05.07.2007 (8 U 182/06) entschied, muss ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Partei spätestens binnen 2 bis 3 Wochen angenommen werden.

Die Parteien stritten in diesem Verfahren darüber, ob ein wirksamer schriftlicher Mietvertrag zustande gekommen war. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB ist ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot nur dann angenommen, wenn diese Annahmeerklärung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Antragende, d. h. derjenige, welcher das Angebot abgegeben hat, unter regelmäßigen Umständen diese Antwort erwarten darf. Das Angebot des Klägers zum Abschluss des Mietvertrages wurde vom Beklagten erst eine Woche danach angenommen.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich die Annahmefrist aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt. Bei regelmäßigen Umständen ist dabei von einer Annahmefrist von 2 bis 3 Wochen auszugehen. Damit schloss sich das Gericht auch der bisher in ähnliche Richtung gehenden Rechtsprechung des OLG Dresden und des OLG Naumburg an.

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Eigentumsgarantie gegen Suizidgefahr

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen und nachfolgend dem Landgericht Potsdam (5 T 350/06) entschieden in einer Zwangsräumungsangelegenheit die Gerichte zugunsten des von uns vertretenen Vermieters, dass allein die Tatsache, dass die Mieter und Schuldner der Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefahr widersprechen, die Zwangsräumung der Wohnung nicht hindere. Diese Suizidgefahr sei durch Ergreifung geeigneter medizinischer Mittel, auch bei Umzug in eine andere Wohnung, zu minimieren, insbesondere deswegen konnten die berechtigten Interessen des Vermieters, welcher von dem Mieter beleidigt und bedroht wurde, nicht hinter den gesundheitlichen Interessen der Mieter zurückstehen. Die Gerichte sahen insbesondere das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 GG angegriffen, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen, die Zwangsvollstreckung betreffend, oder aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten, nicht zuletzt aber auch durch die Verpflichtung des Gefährdeten selbst, alles ihm zumutbare zu tun, um die Risken, die im Falle der Vollstreckung bestehen, zu minimieren, alles unternommen würde, um die Suizidgefahr auszuschließen.

Dem Schuldner könne zugemutet werden, in dieser Lage auch fachliche Hilfe, u.U. auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik, in Anspruch zu nehmen. Angesichts dessen überwogen die schutzwürdigen Belange des Gläubigers die des Schuldners.

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Wesentliche Änderungen des Mietvertrages müssen der Schriftform genügen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Auch in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) hat der BGH wieder eine interessante Entscheidung zur Frage der Schriftform im Gewerberaummietverhältnis getroffen. Grundlage war der Fall, dass nach dem schriftlichen Mietvertrag der dortigen Parteien die jährliche Miete in 4 vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig war. Später wurde diese Zahlungsweise der Miete einvernehmlich von quartalsweise auf monatlich umgestellt.

Diese Einigung geschah jedoch formlos.

Grundsätzlich ist auch ein befristetes Mietverhältnis entsprechend den gesetzlichen Fristen kündbar, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Dabei muss nicht nur der Ursprungsmietvertrag, sondern auch wesentliche Nachträge dieser Schriftform entsprechen. Die hier vorgenommene Änderung der Zahlungsweise ist nach Ansicht des BGH jedoch wesentlich, dass sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzuges zugunsten des Vermieters von fünf Monate auf zwei Monate verkürze. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der ursprünglich befristet abgeschlossene Mietvertrag damit kündbar wurde.

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Räumung eines Untermieters

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie der BGH in einem Beschluss vom 14.08.2008 (I ZB 39/08) mitteilte, bedarf es auch zu einer Räumung gegen einen Untermieter eines vollstreckbaren Titels. Nicht ausreichend ist ein Titel gegen den Hauptmieter. Im vorliegenden Fall betrieb der Gläubiger (der Vermieter) gegen den Schuldner (den Mieter) die Zwangsvollstreckung auf Räumung von Gewerberäumen.

Die Zwangsvollstreckung wurde jedoch für unzulässig erklärt, da gegen den dort vorhandenen Untermieter kein eigenständiger Vollstreckungstitel vorlag.

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Kostenverteilung bei Sanierungsmaßnahmen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Günzburg hielt das Gericht in einer Wohnungseigentumssache des Beschlusses einer Versammlung für ungültig. Diese hatte beschlossen, eine Sanierungsmaßnahme am Kellerbereich des Gebäudes vorzunehmen, hatte jedoch zuungunsten der von uns vertretenen Antragstellerin, einer Wohnungseigentümerin, beschlossen, dass diese die Kosten dafür zu 50 % allein, und damit weit über ihren Miteigentumsanteil hinaus tragen sollte und die übrigen 50 % auf die Eigentümer der restlichen 7 Wohnungen verteilt würden. Das Gericht hielt diese Kostenverteilung zum erheblichen Nachteil eines einzelnen Eigentümers für nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend.

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