Rückzahlung einer Mietkaution
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Auerbach unter dem Aktenzeichen 3 C 642/06 musste der verklagte Vermieter gegenüber dem von uns vertretenen Mieter den Rückzahlungsanspruch der Kaution bereits knapp 2 Monate nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung anerkennen.
Der Vermieter hatte in einem Übergabeprotokoll gegenüber dem Mieter erklärt, dass er mit Beendigung des Mietverhältnisses keine weiteren Ansprüche gegenüber diesem hat. Damit bestand gegenüber dem Mieter kein Recht mehr auf einen weiteren Einbehalt der Kaution.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel,
Annenstraße 38, 08523 Plauen
Tel.: 03741/1469920
Abrechnungsfrist für Betriebskosten
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen
Wie das LG Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 21.12.2007 (7 S 8274/07), welche noch nicht rechtskräftig ist, entschieden hat, ist die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf andere Mietverhältnisse als auf Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar. Trotz der im dortigen Gewerberaummietvertrag vereinbarten Regelung, dass eine Abrechnung über die monatliche Vorauszahlung jährlich zu erfolgen hat, sah das Gericht keine Verpflichtung an, jährlich abzurechnen.
Ein Ausschluss des Nachforderungsrechts gegenüber dem Mieter ist damit bei Versäumung der Abrechnungsfrist von einem Jahr nicht gegeben. Der Vermieter kann daher auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist von einem Jahr noch Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung von dem Mieter fordern.
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Wesentliche Änderungen des Mietvertrages müssen der Schriftform genügen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen
Auch in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) hat der BGH wieder eine interessante Entscheidung zur Frage der Schriftform im Gewerberaummietverhältnis getroffen. Grundlage war der Fall, dass nach dem schriftlichen Mietvertrag der dortigen Parteien die jährliche Miete in 4 vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig war. Später wurde diese Zahlungsweise der Miete einvernehmlich von quartalsweise auf monatlich umgestellt.
Diese Einigung geschah jedoch formlos.
Grundsätzlich ist auch ein befristetes Mietverhältnis entsprechend den gesetzlichen Fristen kündbar, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Dabei muss nicht nur der Ursprungsmietvertrag, sondern auch wesentliche Nachträge dieser Schriftform entsprechen. Die hier vorgenommene Änderung der Zahlungsweise ist nach Ansicht des BGH jedoch wesentlich, dass sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzuges zugunsten des Vermieters von fünf Monate auf zwei Monate verkürze. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der ursprünglich befristet abgeschlossene Mietvertrag damit kündbar wurde.
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Pflicht zur Versorgung mit Heizwärme
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen
Wie das KG in Berlin mit seinem Urteil vom 06.09.2007 (8 U 49/07) entschied, ist jedenfalls bei einem Gewerberaummietverhältnis, welches wirksam beendet wurde, keine Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme mehr gegeben.
Der klagende Mieter hatte vom Vermieter gefordert, eine bereits seit mehreren Jahren angekündigte Einstellung der Heizwärmeversorgung zu unterlassen. Das Mietverhältnis war durch Kündigung wirksam beendet worden. Grund der Kündigung war die Tatsache, dass der Mieter für ca. ein halbes Jahr die geschuldete Miete von ca. 30.000,00 € nicht gezahlt hatte.
Das Gericht entschied, dass aufgrund der hier vorliegenden Tatsachen eine weitere Pflicht zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme durch den Vermieter nicht mehr gegeben sei. Zumindest im Gewerberaummietverhältnis sei der Vermieter auch nicht mehr verpflichtet gewesen, dem Mieter, im beendeten Mietverhältnis, weiter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Dieser endet mit Ablauf der Mietzeit und die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen entfalle damit. Auch liege, nach Ansicht des Gerichtes, gerade darin keine Besitzstörung des Mieters vor.
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Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen
Mit Urteil vom 13.09.2007 hat das Landgericht Zwickau entschieden, dass die Verkäuferin eines an die von uns vertretene Käuferin veräußerten Hausgrundstückes zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. Bei dem Kaufobjekt handelte es sich um Grundstück mit einem denkmalgeschützten Wohngebäude.
Die Verkäuferin hatte die Käuferin insbesondere über den erheblich mangelhaften Zustand des Gebäudes arglistig getäuscht. Diese hatte daraufhin den Vertrag wirksam angefochten. Das Gericht ging davon aus, dass die Verkäuferin verpflichtet war, über den ihr bekannten aktuelle Befall mit holzzerstörenden Insekten (Anobien, Hausbock) aufzuklären. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, dass eine Aufklärungspflicht dann zu bejahen ist, wenn der Umfang der Schäden und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ein Ausmaß erreicht, welches nach den Besonderheiten des Vertrages als mitentscheidend für den Kaufentschluss des Käufers angesehen werden musste.
Im vorliegenden Fall betrugen die allein durch den Schädlingsbefall erforderlichen Sanierungskosten 38 % des vereinbarten Kaufpreises. Weiter kam noch hinzu, dass gegenüber der Käuferin die Zusage gemacht wurde, dass der Dachstuhl noch 10-15 Jahre halten würde, was sich durch ein eingeholtes Gutachten als falsch herausstellte. Dabei wies das Gericht daraufhin, dass arglistig bereits derjenige handele, welcher tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche Grundlage abgibt, obwohl im dazu gerade die erforderliche Kenntnis fehlt.
Auch daraus resultierende Schäden der Käuferin hatte die Verkäuferin daher zu ersetzen.
LG Zwickau, AK Plauen vom 13.09.2007, 4 O 139/06
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